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Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe

Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Generalunternehmerhaftung erschienen

 

Seit 2002 besteht das Gesetz zur Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe, mit dessen Hilfe illegalen Beschäftigungsverhältnissen und Schwarzarbeit am Bau vorgebeugt werden soll. Darin ist prinzipiell geregelt, dass Generalunternehmer ab einer bestimmten Auftragssumme für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge sowie Unfallversicherungsbeiträge der von ihnen beauftragten Subunternehmer haften. Mit diesem Gesetz wälzt der Gesetzgeber zum Teil seine eigene Kontrollpflicht auf Generalunternehmer ab, schafft aber auch einen gesetzlichen Rahmen, der bei sinnvoller und konsequenter Anwendung effektiv gegen arbeitsrechtliche Verstöße im Baugewerbe wirken und somit der Branche zugute kommen kann. Seine letzte Änderung erfuhr das Gesetz im Juli 2009, als in § 28e Absatz 3a bis 3e SGB IV einige Aspekte neu geregelt wurden.

Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Bestimmungen: 

  • Eine Befreiung von der Generalunternehmerhaftung ist nur noch auf der Grundlage zweier Nachweisverfahren zur Erbringung von Sozialversicherungs- und Unfallsversicherungspflicht möglich: Erstens, durch eine Auflistung des Subunternehmers in der Liste der nach VOB präqualifizierten Unternehmen und zweitens durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungs- und Unfallsversicherungsträger des Subunternehmers.
     
  • Die Generalunternehmerhaftung tritt ab

einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Leistungen in Höhe von 275.000 € ein. Damit wurde diese sogenannte Bagatellgrenze deutlich abgesenkt, sie lag zuvor bei 500.000 €.
 

  • Die beiden oben genannten Maßnahmen wurden mit der Gesetzteserneuerung 2009 auch auf den Bereich der Unfallversicherung angewendet. Zuvor gab es bei der Unfallversicherung keine explizit im Gesetz verankerte Möglichkeiten zur Befreiung von der Generalunternehmerhaftung.

 

In ihrem Bericht vom Dezember 2012 geht die Bundesregierung nun darauf ein, wie wirksam das bestehende Gesetz ist, insbesondere wie gut die Änderungen aus 2009 greifen. Um zu einer möglichst objektiven und aussagekräftigen Beantwortung dieser Frage zu kommen, hat die Bundesregierung dazu viele vom Gesetz Betroffene miteinbezogen, so u.a. die Krankenkassen in ihrer Funktion als Sozialversicherungsträger, die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft als Träger der Unfallversicherung, als Vertreter der Bauindustrie den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und den Zentralverband Deutsches Baugewerbe sowie Gewerkschafts- und Ministerialvertreter.

 

Das Urteil über die Effektivität des Gesetzes fällt zumindest im Bereich der Unfallversicherung eindeutig aus: Hier hat die Regelung aus 2009 eine dringend benötigte Rechtssicherheit gebracht. Die Anzahl der Fälle, in denen Generalunternehmer für unterbliebene Unfallversicherungszahlungen ihrer Subunternehmer haftend gemacht wurden, ist gefallen; ein Hinweis darauf, dass die Unternehmen nun durch die klare Regelung zur Haftungsbefreiung entsprechende Maßnahmen für sich ergreifen konnten.

 

Was die Haftung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge betrifft, so fällt die Beurteilung über die Wirksamkeit des Gesetzes geteilt aus. Die Tatsache, dass es de facto sehr wenige Fälle gibt, in denen Generalunternehmer für ihre Subunternehmer in diesem Bereich haften mussten, wird unterschiedlich gedeutet. Während einige darin einen Hinweis darauf sehen, dass das Gesetz nur schwer anwendbar ist und sich die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Generalunternehmern selten wirklich lohnt, sehen andere in den niedrigen Fallzahlen einen Beweis für die abschreckende Wirkung des Gesetzes.

 

Fakt ist, dass die Krankenkassen in der Verfolgung von Haftungsansprüchen gegenüber Generalunternehmern einen großen bürokratischen Aufwand sehen, der Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche gering ist und, sofern tatsächlich entgangene Sozialversicherungsbeiträge eingefordert werden konnten, diese den Krankenkassen nur zu einem Teil nützen; schließlich müssen die Krankenversicherer auch für andere Träger von Sozialversicherungsleistungen tätig werden, insbesondere für die Rentenversicherung.

 

Von Seiten der Bauindustrie wird die klare Regelung zur Befreiung von der Generalunternehmerhaftung prinzipiell begrüßt und in ihrer Form von 2009 auch als wirksam erachtet. Trotzdem wirft die Bauindustrie in diesem Bereich noch zu klärende Fragen auf: Werden kleinere Bauunternehmen, die als Subunternehmer tätig sind, durch die wenigen Möglichkeiten der Haftungsbefreiung benachteiligt? Schließlich scheuen viele kleinere Firmen vor einer Präqualifikation zurück, weil sie sie als teuer empfinden. Unbedenklichkeitsbescheinigungen wiederum müssen mit einigem Aufwand und in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder neu erbracht werden. Die Bauindustrie würde sich hier eine Regelung wünschen, die zwar genauso klar wie die bestehende ist, dabei den Unternehmen aber unkompliziertere Wege ermöglicht, nachzuweisen, dass sie ihrer Sozialversicherungspflicht nachkommen.

 

Ein weiterer Kritikpunkt liegt für die Vertreter des Baugewerbes in der Absenkung sowie in der Definition der Summe, ab der die Generalunternehmerhaftung eintritt. Die Definition dieser Summe ist ungenau und führt daher zu Rechtsunsicherheit. Die Absenkung des Betrages erfasst zu viele kleinere Bauvorhaben, an denen somit auch kleine Unternehmen beteiligt sind, für die der Aufwand der Befreiung von der Generalunternehmerhaftung unverhältnismäßig erscheint.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gesetz von allen Seiten als sinnvoller Schutz vor illegalen Beschäftigungsverhältnissen erachtet wird und in seiner Gesamtheit nicht in Frage gestellt wird. Hauptkritikpunkt bleibt jedoch, dass er insbesondere für das Baugewerbe Bürokratieaufwand schafft. Diesen zu verringern, sollte weiterhin die Aufgabe des Gesetzgebers sein.

 

Bildquelle: 'Bauarbeiter auf Gerüst':© Bernd Kröger - Fotolia.com

 

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27.02.2013
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